, so dass die Klage mittels Nichteintretensentscheid zurückgewiesen werden müsste. Art. 63 ZPO normiert den Sonderfall des Klagerückzuges mangels Zuständigkeit und bei falscher Verfahrensart, wobei der Kläger dieselbe Klage innert einer Verwirkungsfrist von einem Monat bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu einzureichen hat.