15. Ein Klagerückzug "angebrachtermassen" bedeutet in Anlehnung an den Wortlaut des aufgehobenen Art. 139 OR, dass eine Klage unter Vorbehalt der Wiedereinreichung zurückgezogen wird. Das ist in jenen Fällen möglich, in denen es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) fehlt (ähnlich Art. 73 Abs. 3 BZP), so dass die Klage mittels Nichteintretensentscheid zurückgewiesen werden müsste.