14. In prozessualer Hinsicht soll die Vorinstanz Art. 59 ZPO und Art. 65 ZPO falsch angewendet haben. Der Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Klagerückzug vom 29. Oktober 2013 müsse einem Abstand gleichgestellt werden und führe zum Verlust des materiellen Anspruchs. Die prozessualen Einwände des Beklagten sind nicht stichhaltig: