Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war korrekt. Es handelte sich auch nicht um eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels, sondern um eine Fehlüberlegung der das Rechtsmittel einlegenden Partei in Bezug auf den Streitwert. 12. Mit Blick auf die erörterte Praxis des Obergerichts des Kantons Bern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 13. Der Vollständigkeit halber sei dennoch kursorisch begründet, warum der Beschwerde auch im Falle eines Eintretens kein Erfolg beschieden gewesen wäre: