11. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Eingabe des Beklagten dennoch als Berufung zu behandeln ist (Konversion). Nach der im Internet publizierten Praxis des Obergerichts des Kantons Bern ist eine Konversion grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise zuzulassen (vgl. www.justice.be.ch > Rechtsprechung; Entscheid ZK 14 389 der 1. Zivilkammer vom 27. Januar 2015 bzw. der dort erwähnte Entscheid ZK 13 85 der 2. Zivilkammer vom 20. August 2013). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich keine Ausnahme. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war korrekt.