Hier liegt ein Nettolohn-Guthaben von Fr. 9'787.40 im Streit. Bereits die Hinzurechnung der gängigen Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV (rund 7%) führt dazu, dass der Streitwert über Fr. 10'000.-- zu liegen kommt. Es kann daher offenblieben, ob der Beklagte allenfalls noch weitere Arbeitnehmerbeiträge zu leisten hat. Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass der Streitwert auf jeden Fall Fr. 10'000.-- übersteigt. Der vorinstanzliche Entscheid hätte mit Berufung angefochten werden müssen.