9. Der Kläger schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Er macht namentlich geltend, die Beschwerde sei das falsche Rechtsmittel. Im Uebrigen hält er den angefochtenen Entscheid für korrekt. 10. Der Beklagte hat bewusst das Rechtsmittel der Beschwerde gewählt, obwohl der Entscheid gemäss vorrichterlicher Rechtmittelbelehrung mit Berufung anzufechten gewesen wäre. Er vertritt die Auffassung, die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend, zumal sich der Streitwert des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens auf Fr. 9'803.65 belaufe.