Es gehe nicht an, weitere Ausnahmefälle von Art. 65 ZPO zuzulassen. Genau das tue indes die Vorinstanz mit ihrem Argument, ein Klagerückzug ohne Abstandsfolgen sei auch möglich, wenn die Klage wegen mangelnder Prozessvoraussetzungen durch das Gericht hätte zurückgewiesen werden müssen. 8. In der Sache rügt der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die falsche Anwendung von Art. 8 ZGB und Art. 319/320 OR.