Hier sei kein Anwendungsfall von Art. 63 ZPO auszumachen. Die erste Klage sei nicht beim unzuständigen Gericht eingereicht worden. Sodann habe der Kläger seine Klage zwischen der ersten und zweiten Einreichung modifiziert. Laut Bundesgericht setze die Anwendung von Art. 63 ZPO jedoch eine identische Klage voraus. Und schliesslich habe der Beklagte dem Klagerückzug nie zugestimmt.