Weiter stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der erneuten Klage stehe die "res iudicata" entgegen. Die Vorinstanz habe Art. 65 ZPO falsch angewandt bzw. unzulässigerweise erweitert. Der Gesetzgeber habe ausschliesslich zwei Fälle des Klagerückzuges ohne Abstandsfolgen normiert, nämlich denjenigen von Art. 63 ZPO (der sog. Rückzug "angebrachtermassen") oder wenn die Zustimmung der beklagten Partei vorliege.