6. Dagegen führte B am 11. Dezember 2015 Beschwerde - obwohl die vorrichterliche Rechtsmittelbelehrung eine Berufung vorsah. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung, eventualiter Abweisung der Klage. 7. Er rügt zunächst formelle Mängel. So macht er geltend, im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Schlichtungsgesuches (29. Oktober 2013) sei zwischen den Parteien der identische Streit noch beim Regionalgericht hängig gewesen (Rückzug erst am 30. Oktober 2015). Dem neu angehobenen Verfahren stehe folglich Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO entgegen und die Vorinstanz hätte auf die Klage nicht eintreten dürfen.