Ein solches Entsendeverhältnis habe der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, weshalb er als Arbeitgeber zu betrachten sei. Im Uebrigen würde auch der Umgehungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Ebenfalls keinen Erfolg hatte der Beklagte mit der (Teil)Tilgungseinrede. Dem Beklagten sei nicht gelungen - so die Vorinstanz - die von ihm behaupteten weiteren Lohnzahlungen nachzuweisen. Schliesslich berechnete die Vorinstanz den Lohnanspruch des Klägers und sprach ihm einen restanzlichen Nettolohn von Fr. 9'787.40 zu.