In einem ersten Schritt erörterte die Vorinstanz die Unterscheidungsmerkmale, welche den Arbeitsvertrag vom Werkvertrag abgrenzen. Alsdann würdigte sie die vorhandenen Beweismittel (Aussagen der Parteien und des Zeugen, sowie verschiedene objektive Beweismittel) und qualifizierte das Rechtsverhältnis im Ergebnis als Arbeitsvertrag. Insbesondere verwarf sie das Vorbringen des Beklagten, es bestehe ein Entsendeverhältnis und dem Vater des Klägers komme in diesem Zusammenhang Arbeitgeberstellung zu. Ein solches Entsendeverhältnis habe der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, weshalb er als Arbeitgeber zu betrachten sei.