Werde insbesondere bei einem "Rückzug angebrachtermassen" die Monatsfrist von Art. 63 ZPO nicht eingehalten, bewirke dies zwar den Verlust der Rechtshängigkeit, nicht aber den Verlust des materiellen Anspruchs. In der Sache befand die Vorinstanz, es sei unbestritten dass der Kläger von Februar 2013 bis Juni 2013 Renovationsarbeiten (Maurer-, Verputz-, Isolations- und Dacharbeiten beim Beklagten bzw. auf dessen Betrieb durchgeführt habe. Klärungsbedürftig und umstritten sei dagegen, um was für ein Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis, Auftrag oder Werkvertrag) es sich dabei gehandelt habe.