5. Die Vorinstanz erwog zunächst, Art. 65 ZPO müsse einschränkend ausgelegt werden. Eine nach Eintritt der Fortführungslast zurückgezogene Klage könne erneut anhängig gemacht werden, sofern im Verfahren über die erste Klage im Urteilsfall ein Nichteintretensentscheid ergangen wäre. Im Falle eines Nichteintretensentscheides sei der Kläger an keine Frist gebunden, wenn er seinen Anspruch erneut geltend machen wolle. Nichts anderes könne für den Rückzug wegen fehlender Prozessvoraussetzung gelten. Werde insbesondere bei einem "Rückzug angebrachtermassen" die Monatsfrist von Art.