Der Beklagte verlangte am 10. November 2014 u.a. die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der "res iudicata". Damit fand er beim Vorrichter jedoch kein Gehör. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um Konzentration des Verfahrens ab und stellte fest, dass die Prozessvoraussetzungen am Termin der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen behandelt würden. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2015 schloss der Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung.