In der Folge wurde das gerichtliche Verfahren auf die Frage, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt, beschränkt. Daraufhin zog der Kläger die Klage am 29. Oktober 2013 unter dem Vorbehalt der späteren Wiedereinreichung zurück (Akten CIV 13 4710). Gleichentags reichte er ein neues Schlichtungsgesuch, diesmal bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland ein. Das Regionalgericht Berner-Jura Seeland schrieb das Verfahren CIV 13 4710 mit Verfügung vom 13. November 2013 als gegenstandslos ab.