2. Am 19. August 2013 reichte der Kläger bei der (unzuständigen) Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Darin verlangte er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ausstehendem Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 12'500.-- netto, nebst Verzugszinsen. Nach fruchtlosem Verlauf des Schlichtungsverfahrens belangte der Kläger den Beklagten am 14. Oktober 2013 (ein erstes Mal) beim Regionalgericht Berner-Jura Seeland. Der Beklagte erhob den Einwand, die Klagebewilligung sei von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt worden, womit eine Prozessvoraussetzung fehle.