Zwischen den Parteien besteht keine schriftliche Vereinbarung. Unter welchem Rechtsverhältnis der Kläger für den Beklagten Arbeit geleistet hat, ist umstritten. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ab April 2013 die Lohnzahlungen eingestellt. Er macht klageweise ausstehende Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 9'803.65 nebst Zins geltend.