Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein, was die Vorinstanz, wie sie in ihrer Stellungnahme aufgezeigt hat, getan hat. Namentlich ist es einem Gericht auch nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (siehe oben Ziff. 20.2.). 24.3 (…) 25. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.