24.1 Wie oben beschrieben, ist das Hauptverfahren komplex und der Aufwand von vornherein als bedeutend einzuschätzen. Beachtet man zusätzlich die überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Interesse am abzugeltenden Akt und die Höhe des Streitwerts, ist der verfügte Gerichtskostenvorschuss unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips zu vertreten, auch wenn er sich an der obersten Grenze bewegt. 24.2