24. Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von CHF 650‘000.00 im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips standhält (zur Definition des Äquivalenzprinzips siehe Ziff. 20.2. oben). 24.1 Wie oben beschrieben, ist das Hauptverfahren komplex und der Aufwand von vornherein als bedeutend einzuschätzen.