Für Auslagen verursacht durch die Beweiserhebung ergibt sich dies ohne weiteres aus Art. 102 ZPO. Darunter fallen im Wesentlichen Zeugenentschädigungen sowie Honorare von Gutachtern und Übersetzern (RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 103 ZPO [nachfolgend zit. BSK ZPO-AUTOR]). Ein aufwändiges Beweisverfahren bewirkt aber nicht nur solche Auslagen, sondern erhöht allgemein den Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, insbesondere aufgrund einer aufwändigeren Beweiswürdigung oder bei Zeugenbefragungen aufgrund einer längeren Verhandlungsdauer.