Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VKD kann aber auch in Summarverfahren in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Da es im Summarverfahren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weitestgehend um dieselben Fragen wie im Hauptverfahren geht (pag. 281, Rz. 13 der Klage), und jenes Verfahren somit ebenfalls eine gewisse Komplexität und ein hoher Streitwert aufweist, wäre wohl ein höherer Gerichtskostenvorschuss in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 VKD denkbar gewesen.