Im Summarverfahren gilt lediglich das Beweismass des Glaubhaftmachens, während im ordentlichen Verfahren der strikte Beweis zu erbringen ist. Zudem sind im Summarverfahren die Beweismittel in der Regel auf Urkunden beschränkt (Art. 254 ZPO). Dementsprechend sind das Beweisverfahren und folglich auch die Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren viel aufwändiger. Für das Summarverfahren wurde ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 20‘000.00 verlangt. Dies entspricht dem Maximum für solche Verfahren (Art. 40 VKD). Gestützt auf Art.