Sie ist eine Kunst- und Antiquitätensammlerin. In ihrer Klageschrift führt sie selber aus, sie sei sehr vermögend (pag. 25, Rz. 6). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit überdurchschnittlich hoch. 23.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass es nicht ihr anzulasten ist, wenn das Summarverfahren von einem anderen Richter beurteilt wird als das ordentliche Verfahren. Dennoch hält sich der Synergieeffekt in Grenzen. Im Summarverfahren gilt lediglich das Beweismass des Glaubhaftmachens, während im ordentlichen Verfahren der strikte Beweis zu erbringen ist.