Es kann auf die Ausführungen des Vorrichters in seiner Stellungnahme verwiesen werden (pag. 317 ff., Ziff. 9.a.). 23.3 Angesichts des mit der Klage geforderten lebenslänglichen Wohnrechts (die Beschwerdeführerin ist heute 58 Jahre alt) ist auch die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin (aber auch für die Gegenpartei) als hoch einzustufen. 23.4 Als drittes Kriterium ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben viele der wertvollen Gegenstände im Anwesen «Z» beigesteuert. Sie ist eine Kunst- und Antiquitätensammlerin.