Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schreibt das Verfahrenskostendekret somit keinen starren Tarif vor, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt. Eine Obergrenze ist klar definiert. Eine vom Prinzip her gleiche Kostenregelung des Kantons Luzern (§ 9 und § 15 der Verordnung vom 6. November 2003 des Obergerichtes über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren; heute nicht mehr in Kraft) erachtete das Bundesgericht als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2). Ein degressiver Tarif bei hohen Streitwerten, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt, ist nicht erforderlich.