Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Gebühr gemäss Art. 5 VKD nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). 21.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schreibt das Verfahrenskostendekret somit keinen starren Tarif vor, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt.