2 des bernischen Verfahrenskostendekrets setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren und den Auslagen. Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben. Dies entspricht Art. 95 Abs. 1 lit. b und c ZPO, wonach die Entscheidgebühr in einer Pauschale besteht und die Kosten für die Beweisführung hinzukommen. 21.3 Im ordentlichen Verfahren vor dem Regionalgericht beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von CHF zwei Millionen und mehr 0,5 – 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 lit.