21. 21.1 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur mutmasslichen Höhe der Gerichtskosten verlangen. Die Tarife für die Prozesskosten setzen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Soweit die Gerichtskosten an den Streitwert gebunden sind, ist dieser nach den Art. 91 bis 94 ZPO zu ermitteln (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 96 ZPO [nachfolgend zit. ZPO-Komm.-AUTOR]). 21.2 Gemäss Art. 2 des bernischen Verfahrenskostendekrets setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren und den Auslagen.