20. Gerichtskosten sind kostenabhängige Kausalabgaben. Sie bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Im Einzelnen wird das Mass der Abgabe jedoch durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).