Erwägung 21).  Beträgt der Streitwert rund CHF 17 Millionen, ist das Verfahren komplex sowie der Aufwand als hoch einzuschätzen und beachtet man die Bedeutung der Streitsache wie auch die hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, verstösst ein Kostenvorschuss von CHF 650‘000.00 (entspricht 3,75 % des Streitwerts) nicht gegen das Äquivalenzprinzip (Erwägungen 23 und 24). Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit ihrer Klage gegen die Erben B. und C. beantragte A. die Auslieferung eines Vermächtnisses in Form eines Wohnrechts (evtl. Nutzniessung).