Regeste:  Art. 96 ZPO; Art. 98 ZPO  Art. 5 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12); Art. 6 VKD; Art. 36 Abs. 1 lit. e VKD  Die im bernischen Verfahrenskostendekret vorgesehene Regelung für die Höhe der Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von CHF zwei Millionen und mehr (Gebühren = 0,5 – 7 % des Streitwerts) hält dem Äquivalenzprinzip stand, zumal die Gebühr innerhalb des Tarifrahmens nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen zu bemessen ist (Art. 36 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 5 VKD; Erwägung 21).