ZK 15 590, publiziert Juni 2016 Entscheid der 2. Zivilkammer des Kantons Bern vom 16. März 2016 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Studiger und Oberrichter Messer Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt X. Klägerin/Beschwerdeführerin gegen B. und C., beide vertreten durch Rechtsanwalt Y. Gegenpartei im Hauptverfahren Gegenstand Kostenvorschuss Regeste:  Art. 96 ZPO; Art. 98 ZPO  Art. 5 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12); Art. 6 VKD; Art. 36 Abs. 1 lit. e VKD  Die im bernischen Verfahrenskostendekret vorgesehene Regelung für die Höhe der Ge- richtsgebühren bei einem Streitwert von CHF zwei Millionen und mehr (Gebühren = 0,5 – 7 % des Streitwerts) hält dem Äquivalenzprinzip stand, zumal die Gebühr innerhalb des Tarifrahmens nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Ge- schäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen zu bemessen ist (Art. 36 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 5 VKD; Erwägung 21).  Beträgt der Streitwert rund CHF 17 Millionen, ist das Verfahren komplex sowie der Auf- wand als hoch einzuschätzen und beachtet man die Bedeutung der Streitsache wie auch die hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, verstösst ein Kosten- vorschuss von CHF 650‘000.00 (entspricht 3,75 % des Streitwerts) nicht gegen das Äqui- valenzprinzip (Erwägungen 23 und 24). Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit ihrer Klage gegen die Erben B. und C. beantragte A. die Auslieferung eines Vermächtnis- ses in Form eines Wohnrechts (evtl. Nutzniessung). Der Instruktionsrichter des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau schätzte den Streitwert gestützt auf die Klageschrift auf rund CHF 17 Millionen. Er verlangte von der Klägerin einen Kostenvorschuss von CHF 650‘000.00, wogegen sie eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern einreichte. Gleichzeitig ist am Regionalgericht zwischen denselben Parteien ein Verfahren um vorsorgliche Massnah- men hängig. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. 20. Gerichtskosten sind kostenabhängige Kausalabgaben. Sie bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Im Einzelnen wird das Mass der Abgabe jedoch durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2). 20.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besagt das Kostendeckungsprinzip, «dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungs- zweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entspre- chenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 120 Ia 171 E. 3 mit Hinweisen)» (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337). Vorab kann festgehalten werden, dass das Kostendeckungsprinzip angesichts der hohen Kosten der Justiz (Infrastruktur, Löhne, etc.) gewahrt ist. Darauf ist im nachfol- genden nicht mehr weiter einzugehen. 20.2 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und ver- langt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.) insbesondere, «dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 4.1; BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; BGE 126 I 180 E. 3a/bb; je mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsge- bühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Auf- wand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrschein- lichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsauf- wand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemes- sen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe er- sichtlich sind (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Bei der Festset- zung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugel- tenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht ver- wehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeut- samen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings un- verhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Pro- millen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen)». 21. 21.1 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur mutmasslichen Höhe der Gerichtskosten verlangen. Die Tarife für die Prozess- kosten setzen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Soweit die Gerichtskosten an den Streitwert gebunden sind, ist dieser nach den Art. 91 bis 94 ZPO zu ermitteln (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 96 ZPO [nachfolgend zit. ZPO-Komm.-AUTOR]). 21.2 Gemäss Art. 2 des bernischen Verfahrenskostendekrets setzen sich die Verfahrens- kosten zusammen aus den Gebühren und den Auslagen. Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Auf- wand erhoben. Dies entspricht Art. 95 Abs. 1 lit. b und c ZPO, wonach die Entscheid- gebühr in einer Pauschale besteht und die Kosten für die Beweisführung hinzukom- men. 21.3 Im ordentlichen Verfahren vor dem Regionalgericht beträgt die Gebühr in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von CHF zwei Millionen und mehr 0,5 – 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 lit. e VKD). Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Gebühr gemäss Art. 5 VKD nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kos- tenpflichtigen. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei que- rulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann ei- ne Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). 21.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schreibt das Verfahrenskostende- kret somit keinen starren Tarif vor, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht er- laubt. Eine Obergrenze ist klar definiert. Eine vom Prinzip her gleiche Kostenregelung des Kantons Luzern (§ 9 und § 15 der Verordnung vom 6. November 2003 des Ober- gerichtes über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren; heute nicht mehr in Kraft) er- achtete das Bundesgericht als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2). Ein degressiver Tarif bei hohen Streitwerten, wie dies die Be- schwerdeführerin verlangt, ist nicht erforderlich. Allgemein betrachtet respektiert die im bernischen Verfahrenskostendekret vorgesehene Regelung somit das Äquiva- lenzprinzip. 22. (…) 23. 23.1 Der Vorrichter ging für die Bestimmung des Kostenvorschusses bei der nach Art. 36 Abs. 1 lit. e VKD möglichen Bandbreite von 0,5 % bis 7 % des Streitwerts vom Durchschnittswert, d.h. von 3,75 % aus. Dies entspricht der Empfehlung in den Richt- linien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilver- fahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht vom 26. November 2010 mit Änderungen vom 22. November 2013. Wie bereits ausgeführt, bemessen sich gemäss Art. 5 VKD die Verfahrenskosten innerhalb des Tarifrahmens nach dem ge- samten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. 23.2 Die Klage umfasst 126 Seiten und die Beilagen füllen 9 Bundesordner. Allein die Rechtsbegehren sind auf über 5 Seiten formuliert. Es handelt sich um ein komplexes Verfahren mit Auslandbezug. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist bestritten (pag. 325, Rz. 3 der Stellungnahme). Es werden zwei Testamente respektive die Grundlagen des eingeklagten Vermächtnisses zu prüfen sein. Ferner werden die Ei- gentumsverhältnisse an zahlreichen Gegenständen vorfrageweise zu klären sein, da die Beschwerdeführerin geltend macht, das Wohnrecht umfasse ebenfalls die Nut- zung an gewissen Inventargegenständen. Der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand ist daher ohne weiteres als gross einzuschätzen. Es kann auf die Ausführungen des Vorrichters in seiner Stellungnahme verwiesen werden (pag. 317 ff., Ziff. 9.a.). 23.3 Angesichts des mit der Klage geforderten lebenslänglichen Wohnrechts (die Be- schwerdeführerin ist heute 58 Jahre alt) ist auch die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin (aber auch für die Gegenpartei) als hoch einzustufen. 23.4 Als drittes Kriterium ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben viele der wertvollen Gegenstände im Anwesen «Z» beigesteuert. Sie ist eine Kunst- und Antiquitätensammlerin. In ihrer Klageschrift führt sie selber aus, sie sei sehr vermögend (pag. 25, Rz. 6). Die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit überdurchschnittlich hoch. 23.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass es nicht ihr anzulasten ist, wenn das Summarverfahren von einem anderen Richter beurteilt wird als das ordentliche Ver- fahren. Dennoch hält sich der Synergieeffekt in Grenzen. Im Summarverfahren gilt lediglich das Beweismass des Glaubhaftmachens, während im ordentlichen Verfah- ren der strikte Beweis zu erbringen ist. Zudem sind im Summarverfahren die Be- weismittel in der Regel auf Urkunden beschränkt (Art. 254 ZPO). Dementsprechend sind das Beweisverfahren und folglich auch die Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren viel aufwändiger. Für das Summarverfahren wurde ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 20‘000.00 verlangt. Dies entspricht dem Maximum für solche Verfahren (Art. 40 VKD). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VKD kann aber auch in Summarverfahren in besonders umfangrei- chen und zeitraubenden Geschäften und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert ei- ne Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Da es im Summarverfahren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weitestgehend um die- selben Fragen wie im Hauptverfahren geht (pag. 281, Rz. 13 der Klage), und jenes Verfahren somit ebenfalls eine gewisse Komplexität und ein hoher Streitwert auf- weist, wäre wohl ein höherer Gerichtskostenvorschuss in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 VKD denkbar gewesen. Die Berücksichtigung eines gewissen Synergieeffekts liegt objektiv somit vor. 23.6 Unter Berücksichtigung der soeben genannten Kriterien erscheint das Abstellen auf den Durchschnittswert von 3,75 % des Streitwerts für die Bestimmung der Höhe des Gerichtskostenvorschusses angemessen. 23.7 Der Gerichtskostenvorschuss ist grundsätzlich in der Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten zu verlangen (vgl. Art. 98 ZPO). Die Erhebung weiterer Vorschüsse im Laufe des Prozesses ist theoretisch möglich. Für Auslagen verursacht durch die Be- weiserhebung ergibt sich dies ohne weiteres aus Art. 102 ZPO. Darunter fallen im Wesentlichen Zeugenentschädigungen sowie Honorare von Gutachtern und Überset- zern (RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 103 ZPO [nachfolgend zit. BSK ZPO-AUTOR]). Ein aufwändiges Beweisverfahren bewirkt aber nicht nur sol- che Auslagen, sondern erhöht allgemein den Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, insbesondere aufgrund einer aufwändigeren Beweiswürdigung oder bei Zeugenbe- fragungen aufgrund einer längeren Verhandlungsdauer. Die nachträgliche Erhöhung des Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist jedoch grundsätzlich von einer veränderten Sachlage abhängig. Daher ist bereits bei der Einforderung des Gerichtskostenvor- schusses einem sich abzeichnenden aufwändigen Beweisverfahren Rechnung zu tragen. Von einer etappierten Erhebung von Vorschüssen ist aber auch deshalb zurückhaltend Gebrauch zu machen, da die Nichtleistung zu einem Nichteintreten führt und dadurch unter Umständen unnützer Aufwand, namentlich auch auf Seiten der beklagten Partei, provoziert wird (BK ZPO-STERCHI, N. 11 zu Art. 98 ZPO). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorrichter einen Vorschuss in der Höhe der ge- samten mutmasslichen Gerichtskosten verlangt hat. 24. Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von CHF 650‘000.00 im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips standhält (zur Definition des Äquivalenzprinzips siehe Ziff. 20.2. oben). 24.1 Wie oben beschrieben, ist das Hauptverfahren komplex und der Aufwand von vorn- herein als bedeutend einzuschätzen. Beachtet man zusätzlich die überdurchschnitt- lich hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Interesse am abzugeltenden Akt und die Höhe des Streitwerts, ist der verfügte Gerichtskostenvor- schuss unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips zu vertreten, auch wenn er sich an der obersten Grenze bewegt. 24.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Äquivalenzprinzip verlangt, dass kein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der bezogenen Leistung und der Gebühr bestehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Nicht er- forderlich ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand ent- sprechen. Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein, was die Vorinstanz, wie sie in ihrer Stellungnahme aufgezeigt hat, getan hat. Nament- lich ist es einem Gericht auch nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Ge- schäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (siehe oben Ziff. 20.2.). 24.3 (…) 25. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet und die Be- schwerde ist abzuweisen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.