Die erstinstanzliche Parteientschädigung ist daher sogar zu hoch ausgefallen. Wegen dem aus dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO abgeleiteten Verbot der reformatio in peius (vgl. SUTTER-SOMM/VON ARX, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 58 ZPO) ist das Resultat jedoch zu belassen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig