O., N. 42 zu Art. 265a SchKG), ändert nichts daran, dass der Gläubiger obsiegt, da der Rechtsvorschlag nicht bewilligt wird. Art. 106 Abs. 2 ZPO kann im Bewilligungsverfahren von vornherein keine Anwendung finden. Zusammengefasst ergibt sich, dass bei Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG die Prozesskosten nicht anteilsmässig zu verteilen sind, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinsforderung feststellt. Die erstinstanzliche Parteientschädigung ist daher sogar zu hoch ausgefallen.