„Anerkennung“]). Auch hier zeigt sich, dass die üblichen Regeln zum teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen nach Art. 106 Abs. 2 ZPO für dieses Verfahren nicht passen. Erweist sich der Forderungsbetrag als zu hoch und wird nur für einen Teil der Forderung der Rechtsvorschlag nicht bewilligt, kann keine lineare Kostenverteilung Platz greifen. Die deklaratorische Feststellung des neuen Vermögens bei Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags (die im ordentlichen Hauptprozess nach Art. 265a Abs. 4 SchKG neu festzulegen sein wird; vgl. HUBER, a.a.O., N. 42 zu Art.