265a Abs. 3 ZGB gehalten, im Falle der Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages auch den Umfang des neuen Vermögens festzustellen. Der Gläubiger kennt die finanziellen Verhältnisse des Schuldners nicht im Einzelnen und macht in der Betreibung daher in aller Regel den gesamten Betrag seiner Forderung geltend.