265a SchKG). Gelingt ihm dies nicht, wird der Rechtsvorschlag nicht bewilligt; der Schuldner ist folglich mit seiner Einrede fehlenden neuen Vermögens vor dem Gericht gänzlich unterlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Möglichkeit einer bloss teilweisen Bewilligung des Rechtsvorschlags spricht das Gesetz nirgends. Massgebliches Prozessthema des Bewilligungsverfahrens nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ist, dass der Rechtsvorschlag mangels oder wegen neuen Vermögens zu bewilligen bzw. nicht zu bewilligen ist. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht ist aber gemäss Art. 265a Abs. 3