Redaktionelle Vorbemerkungen: A. erhob in der von der B. AG gegen ihn eingeleiteten Betreibung über CHF 6.3 Millionen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Vorinstanz bewilligte den Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 5 Millionen und stellte neues Vermögen im Umfang von CHF 1.3 Millionen fest. Bei der Verlegung der Prozesskosten hielt die Vorinstanz fest, A. habe zu 80 Prozent obsiegt. Die B. AG wurde verurteilt, A. nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 9‘000.00 auszurichten. Die Beschwerde von A. richtete sich gegen die von ihm als zu tief empfundene Parteientschädigung. Auszug aus den Erwägungen: (...) III.