Vorliegend hätten die Parteien Y. und Z. als Miteigentümer einer Wohnung untereinander als notwendige Streitgenossenschaft in das Verfahren miteinbezogen werden müssen. Dafür mangelte es aber vorliegend bereits an einer genügenden Schiedsvereinbarung. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.