70 ZPO zur Klageeinreichung befugt (RAINER SCHUMACHER, Stockwerkeigentum und Bauhandwerkerpfandrecht: Komplexitätsfallen, Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2013 S. 87). Vorausgesetzt ist, dass alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind und die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 376 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hätten die Parteien Y. und Z. als Miteigentümer einer Wohnung untereinander als notwendige Streitgenossenschaft in das Verfahren miteinbezogen werden müssen.