66 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ist dies nur ungenügend erfolgt: Aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. November 2014 geht lediglich hervor, dass C. die Stockwerkeigentümer in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem Experten zu vertreten hatte (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 173). Eine ausdrückliche Vollmacht, die das Verfahren vor einem Schiedsgericht betrifft, ist hingegen nicht ersichtlich. 38.5 Mehrere Personen, denen eine Stockwerkeigentumsparzelle gemeinschaftlich zusteht, sind als notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 ZPO zur Klageeinreichung befugt