Richtigerweise hätte folglich die «Stockwerkeigentümergemeinschaft» auf der Passivseite stehen müssen. Diese ist im Unterschied zur Miteigentümergemeinschaft partei- und prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; siehe auch STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 21 zu Art. 66 ZPO). Sie hätte sich mit Mehrheitsbeschluss am Prozess als Gemeinschaft beteiligen können, was aber vorliegend nicht geschehen ist. 38.4 Gemäss Art. 712t Abs. 2