Die Parteibezeichnungen für das Schiedsverfahren müssen dabei genau sein. Der «Miteigentümergemeinschaft B.» kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Sammelnamen für die Stockwerkeigentümer, die allerdings alle einzeln genannt werden müssten. Bestünde die «Miteigentümergemeinschaft B.» nur aus den im Protokoll genannten Personen, so würde dies keinen Sinn machen, da der Entscheid in der Folge für die anderen nicht genannten Personen nicht verbindlich wäre. Richtigerweise hätte folglich die «Stockwerkeigentümergemeinschaft» auf der Passivseite stehen müssen.