das Verfahren nochmals von vorne beginnen; durch das abgelehnte Schiedsgericht durchgeführte Instruktionsmassnahmen sind vor dem neuen Schiedsgericht zu wiederholen, und zwar auch, wenn dieselbe Person als neuer Schiedsrichter ernannt wird (PFISTERER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 24 zu Art. 368 ZPO). 38.3 Im Rahmen der Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümerversammlung sind die Parteien festzulegen. Die Parteibezeichnungen für das Schiedsverfahren müssen dabei genau sein.