Sobald ein neuer Experte bzw. ein Schiedsgericht mit der Beurteilung der Streitigkeit betraut ist, sind die Akten an diese Person bzw. dieses Schiedsgericht zu übermitteln. Bei der Neubeurteilung der Streitigkeit ist Folgendes zu beachten: 38.1 Es ist grundsätzlich möglich, denselben Schiedsrichter nochmals als Schiedsrichter zu bestellen (Art. 368 Abs. 3 ZPO). 38.2 Ein neu eingesetzter Schiedsrichter muss das Verfahren nochmals von vorne beginnen;