Er hat daher vorerst lediglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft Frist anzusetzen zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen. 38. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat erneut darüber zu beschliessen, welcher Experte bzw. Schiedsrichter neu mit der Angelegenheit betraut werden soll. Dieser muss gestützt auf eine gültige Schiedsklausel durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ernannt werden (siehe dazu E. 32 ff. oben). Sobald ein neuer Experte bzw. ein Schiedsgericht mit der Beurteilung der Streitigkeit betraut ist, sind die Akten an diese Person bzw. dieses Schiedsgericht zu übermitteln.