37. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Schiedsspruch vom 15. September 2015 aufzuheben. Die Akten sind dem Schiedsrichter zu retournieren. Er hat dafür besorgt zu sein, dass das Schiedsgerichtsverfahren ordnungsgemäss fortgesetzt wird. Dabei hat er zu beachten, dass er in der Sache selbst aufgrund der Befangenheit in den Ausstand zu treten hat (vgl. MARUGG/NEUKOM CHANEY, a.a.O., N. 37 zu Art. 395 ZPO). Er hat daher vorerst lediglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft Frist anzusetzen zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen.